sachkundenachweis-hunde-nrw.de

Hier entsteht eine neue Internetpräsenz mit Informationen zum sogenannten Sachkundenachweis Hunde NRW - die Sachkundeprüfung für Hundehalterinnen und -halter in NRW


Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) beschlossen. Das Gesetz wurde am 31. Dezember 2002 verkündet und ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Es ersetzt die bis dahin gültige Landeshunde-Verordnung (LHV). Auf der Homepage des Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen finden Sie die aktuelle Fassung.

Das Landeshundegesetz fordert, dass die Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden (§ 3 LHundG NRW), Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) oder großen Hunden (§ 11 LHundG NRW) (ugs. auch 20/40-Hund oder 40/20-Hund genannt) sachkundig für die Hundehaltung sein müssen. Für das Halten von kleinen Hunden (Hunde unter 40 cm Widerristhöhe* (Schulterhöhe) und unter 20 kg Gewicht,) die nicht als gefährlich eingestuft sind, ist gemäß dem Landeshundegesetz kein Sachkundenachweis erforderlich.

Für die Haltung gefährlicher Hunde gemäß § 3 LHundG NRW darf die Sachkundeprüfung nur bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt eines Veterinäramtes abgelegt werden.
Für Halterinnen und Halter von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden. Auf der Homepage des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) gibt es die Liste der anerkannten Sachverständigen.
Der Nachweis der Sachkunde bei großen Hunden (§ 11 LHundG NRW) kann neben den o.g. anerkannten Sachverständigen auch durch die von den Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.

*Die Widerristhöhe des Hundes bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß. Auch Hunde, die die genannten Maße z.B. aufgrund ihres Alters (noch) nicht erreicht haben, unterfallen der Einstufung nach § 11 LHundG NRW. Maßgeblich ist, dass die Maße in ausgewachsenem Zustand erreicht werden.